Habilitationsrichtline
23.06.2021
Die vorliegende Richtlinie wurde am 24. Juni 2020 nach langer und intensiver Diskussion von der Fakultätskonferenz der Philologisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät beschlossen und am 23.6.2021 aufgrund einer neuen Richtlinie des Senats der Universität angepasst. Sie tritt mit dem Tag des Beschlusses in Kraft.
1. Rechtliche Grundlage
Grundlage des Habilitationsverfahrens ist das Universitätsgesetz 2002 idF der UG-Novelle 2009, die Satzung der Univ. Wien (inklusive dem Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan) sowie die Richtlinien für die Senatsaufgaben im Habilitationsverfahren (PDF) in der Fassung vom 6. Mai 2021.
2. Zulässigkeitsprüfung und Voraussetzungen
Die Dekan*in oder der Dekan oder die Leiter*in oder der Leiter des Zentrums hat den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen (§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 6).
Für die Zulässigkeitsbestätigung der Fakultätsleitung haben Habilitationswerbende vor der Einreichung des offiziellen Habilitationsantrages ein Informationsgespräch mit den fachnahen Professor*innen und Professoren der Fakultät und der Instituts-/Fachbereichsleitung zu führen; hierbei ist insbesondere über die Passung der Habilitationsschrift/Forschungsleistung und die Passung der ausgeübten Lehrtätigkeit im Hinblick auf die angestrebte Venia docendi zu informieren.
Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis für ein ganzes wissenschaftliches Fach ist der Nachweis der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation in diesem Fach und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Antragstellenden.
Von der Kommission und bei der Begutachtung werden alle eingereichten wissenschaftlichen Publikationen der Antragstellenden berücksichtigt. Im Zentrum aber steht die Habilitationsschrift.
3. Förderung der Habilitation von Frauen und Vermeidung von Gender Bias
Die Fakultät bekennt sich zur aktiven Umsetzung des Frauenförderungs- und Gleichstellungsplans, insbesondere dessen Bestimmungen § 54 „Förderung von Frauen in der Forschung“ und § 38 “Gutachterinnen und Gutachter”. Insbesondere ist darauf zu achten, dass in der Kommission ein Frauenanteil von mindestens 50% gegeben sein muss. Ausnahmen davon sind zu begründen. Empfohlen wird, den Arbeitskreis für Gleichbehandlung zu informieren, wenn ein Frauenanteil von 50% begründetermaßen nicht erreicht ist.
Bei den Gutachter*innen ist auf ein fachlich vertretbares Geschlechterverhältnis zu achten. Bei einem Anteil von weniger als 50 % Frauen (in Abweichung von der Senatsrichtlinie) ist dies zu begründen.
4. Habilitationswerbende ohne Dienstverhältnis zur Universität Wien
Personen ohne Dienstverhältnis zur Universität Wien, die eine Habilitation an der Univ. Wien in einem an der Fakultät vertretenen Fach anstreben, sollten so früh wie möglich Rücksprache mit einer Fachvertreter*in oder einem Fachvertreter der Fakultät halten. Im Falle von weiblichen Habilitationswerbenden gilt § 54.1. des Frauenförderungs- und Gleichstellungsplans. Mentoring von externen Habilitationswerbenden (weiblich/männlich/divers) umfasst Information über die gültige Rechtsgrundlage und die Gepflogenheiten des jeweiligen Faches insbesondere in bezug auf die Formulierung der Venia sowie auf die Publikations- und Lehrtätigkeit. Mentoring impliziert keine Bereitstellung von Ressourcen für externe Habilitationswerbende, insbesondere besteht kein Anspruch auf die Übernahme eines Lehrauftrags. Übernahme der Rolle als Mentor*in oder Mentor führt nicht zu einer Befangenheit im Sinne von § 7.
5. Die Habilitationsschrift
Die Habilitationsschrift muss ein Thema aus jenem Fachgebiet betreffen, für das die Lehrbefugnis beantragt wird.
Die Habilitationsschrift kann aus einer einzelnen wissenschaftlichen Arbeit oder aus mehreren in einem thematischen Zusammenhang stehenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen (=kumulative Habilitationsschrift) bestehen.
Die Habilitationsschrift muss ein anderes Thema als die Dissertation behandeln oder thematisch eine wissenschaftliche Weiterentwicklung der Dissertation darstellen. In diesem Fall muss es sich jedoch um einen qualitativ und quantitativ sehr wesentlichen Ausbau der Dissertation handeln, um als eigenständige Habilitationsschrift gewertet werden zu können. Arbeiten, die bereits im Rahmen einer kumulativen Dissertation verwendet wurden, dürfen nicht mehr in die kumulative Habilitation aufgenommen werden.
Die Habilitationsschrift muss methodisch einwandfrei durchgeführt sein, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfachs und die Fähigkeit zu seiner Weiterentwicklung beweisen.
5.1. Monographische Habilitationsschrift
An der Philologisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät ist diese einzelne wissenschaftliche Arbeit eine Monographie, die entweder als druckreifes Manuskript vorliegt, bei einem fachspezifisch einschlägigen wissenschaftlichen Fachverlag erschienen oder zur Publikation angenommen ist.
5.2. Kumulative Habilitationsschrift
Für kumulative Habilitationsschriften gelten folgende Anforderungen:
Die kumulative Habilitationsschrift ist zu betiteln, und der thematische (theoretische oder methodische) Zusammenhang zwischen den gesammelten Veröffentlichungen ist durch eine umfängliche und substantielle Einleitung darzulegen, die die Relevanz und die Kohärenz der einzelnen Arbeiten in einen weiteren Forschungskontext des jeweiligen Faches stellt und keine bloße inhaltliche Zusammenfassung ist. Anzahl, Umfang und Publikationszeitpunkte der zu einer kumulativen Habilitationsschrift gesammelten Arbeiten müssen in einem für das Fach adäquaten Verhältnis stehen.
Es wird erwartet, dass diese einzelnen Arbeiten überwiegend in für das Fach relevanten Publikationsorganen erschienen sind, wobei die internationale Perspektive zu berücksichtigen ist. Erwartet wird ferner ein den fachspezifischen Gewohnheiten entsprechender Anteil an Publikationen mit Peer Review-Verfahren. Im Antrag ist die Art des Peer Review-Verfahrens nachzuweisen. Zeitschriften müssen im Web of Science oder in Scopus gelistet sein; ist dies nicht der Fall, muss von den Habilitationswerbenden das jeweilige Qualitätssicherungsverfahren im Antrag dargestellt werden (etwa durch einen Link zur Webseite des Publikationsorgans). Bei Arbeiten in Ko-Autorschaft ist zum Nachweis der Anrechenbarkeit die Eigenleistung jeweils genau darzulegen. Die Gesamtzahl der in Ko-Autorschaft erstellten Texte, ihre Relation zu eigenständig verfassten Arbeiten sowie die jeweilige Anzahl der beteiligten Ko-Autor*innen/Ko-Autoren muss sich an den fachspezifischen Gewohnheiten orientieren. Für die Wahl der Sprache der monographischen Habilitationsschrift und der einzelnen, zu einer kumulativen Habilitation zusammengefassten Arbeiten sind die fachspezifischen Anforderungen zu beachten. Die thematische Einleitung zu einer kumulativen Habilitation muss hingegen auf Deutsch oder auf Englisch erfolgen.
6. Kriterien für Gutachten (auch für didaktische Gutachten)
Gutachten müssen eine eindeutige Empfehlung für die Annahme bzw. Ablehnung im Hinblick auf die beantragte Venia docendi abgeben, diese nachvollziehbar begründen und die Kriterien der Begutachtung transparent darstellen. Im Fall von kumulativen Habilitationsschriften sind die Gutachtenden aufgefordert, auf alle oben angegebenen Kriterien der fachspezifischen Adäquatheit explizit einzugehen (substantielle Einleitung, Publikationsorgane, Ratio von Eigenleistung bei Ko-Autorschaften, Zeithorizont der erschienenen Arbeiten).
Im Falle des Fehlens von aktuellen Studierenden-Evaluierungen von an der Fakultät abgehaltenen Lehrveranstaltungen (die nicht länger als 6 Semester zurückliegen dürfen, wobei Karenzzeiten zu berücksichtigen sind) ist in jedem Falle eine fakultäts-öffentliche Lehrprobe abzuhalten. Unabhängig davon kann die Kommission eine Lehrprobe beschließen.
Die Gutachtenden haben zur Erstellung des didaktischen Gutachtens in jedem Fall entweder an einer derartigen Lehrprobe oder an einer Sitzung einer an der Univ. Wien abgehaltenen Lehrveranstaltung teilzunehmen, oder sie sollten in der Vergangenheit an eine solche besucht haben; dies gilt auch beim Vorliegen studentischer Evaluierungen.
Zumindest eines der didaktischen Gutachten ist aus den Reihen der studentischen Kurie zu verfassen. Die didaktischen Gutachten müssen Lehrkonzepte, Lehrerfahrungen und Evaluierungen als objektivierende Grundlage möglichst breit einbeziehen.
7. Befangenheit
7.1. Befangenheit von Mitgliedern in Habilitationskommissionen
Grundsätzlich gilt die Regel der Richtlinien für die Senatsaufgaben im Habilitationsverfahren:
Kommissionsmitglieder gelten als positiv oder negativ befangen, im Fall
a) von regelmäßigen gemeinsamen Publikationen und/oder Projekten mit dem/der Antragsteller*in
b) wenn sie in einem aktuellen oder schon zurückliegenden engen persönlichen Naheverhältnis (Verwandtschaft, Partnerschaft u.ä.) mit dem/der Antragsteller*in stehen.
Die Kommissionsmitglieder haben mit Zustimmung zu ihrer Nominierung in die Kommission ihre Unbefangenheit zu erklären. Dies wird vom Dekanat auf dem Erhebungsblatt vermerkt. Sollte eine Befangenheit im Nachhinein auftreten, so hat das Mitglied die/den Vorsitzende/n der Kommission über ihre/seine Befangenheit zu informieren und aus der Kommission auszuscheiden. In diesem Fall ist ein neues Mitglied durch den Senat zu bestellen. Die Habilitationswerbenden haben Einsicht in die Sitzungsprotolle; bestehen Befangenheiten, die nicht deklariert wurden, so können Habilitationswerbende den Vorsitz der Kommission oder ihre/seine Stellvertretenden informieren; in der Folgesitzung muss über die Konsequenz dieser Mitteilung befunden werden.
7.2. Befangenheit von Gutachtenden
Befangenheit für Gutachtende ist geregelt in den Richtlinien für die Senatsaufgaben im Habilitationsverfahren.
8. Habilitationsvortrag
Die Satzung der Universität Wien fordert (§ 7 Abs. 1) im Ablauf des Habilitationsverfahrens im Zuge der Überprüfung der wissenschaftlichen Qualifikation "eine öffentliche Aussprache mit der Habilitationswerberin oder dem Habilitationswerber über deren oder dessen wissenschaftliche Veröffentlichungen zu führen, in der auch auf die Gutachten und Stellungnahmen einzugehen ist". Diese Aussprache ist im Rahmen eines öffentlichen Habilitationsvortrags zu führen, zu dem die Kommission einlädt. Der Titel des Vortrags ist, soweit die Kommission nichts anderes bestimmt, der Titel der Habilitationsschrift. Im Habilitationsvortrag ist auf die Gutachten und Stellungnahmen und insbesondere auch allfällige in ihnen geäußerte Kritikpunkte einzugehen. Der Vortrag und die anschließende Diskussion sollen jeweils 30 Minuten dauern.
9. Zurückziehen des Antrages auf Lehrbefugnis
Wenn der Antrag auf Lehrbefugnis im Zuge des Verfahrens von den Habilitationswerbenden zurückgezogen wird, ist das Verfahren beendet. Ein erneutes Verfahren kann jederzeit angestrebt werden.